Was Sie für Ihre Arbeit in der Schule wissen müssen.

Sie können sich gerne in Gruppen zur Bearbeitung der Aufgaben zusammenfinden. Nutzen Sie hierfür geeignete Netzwerke.

 

 

 

 

Navigieren Sie bitte mit den Pfeilen unten rechts in der Ecke!

Ziel des Moduls:

Sie erhalten einen kurzen Überblick über für Sie persönlich relevante schulrechtliche Bestimmungen. Die Bearbeitung der 10 Aspekte soll Ihr Grundlagenwissen erweitern, Ihre Handlungskompetenz im schulrechtlichen Kontext verbessern und Anstöße in Bezug auf Ihre eigenen Haltung geben. Sie müssen keine Paragraphen auswendig lernen!

Arbeitsauftrag

Auf den nächste Seiten finden Sie zu verschiedenen relevanten Schulrechtsthemen Fallbeispiele. Die Themen sind von 1 bis 10 durchnummeriert. Setzen Sie sich bitte mit den Fallbeispielen auseinander. Laden Sie bitte das Formular (Word) herunter und notieren Sie zunächst Ihre Vermutungen darin. Wenn Sie auf den Seiten nach unten navigieren (Pfeile unten rechts), finden Sie die rechtlichen Grundlagen, die für die Lösung notwendig sind. Ergänzen Sie abschließend die korrekten Lösungen. Die Lösungen finden Sie immer auf den nachfolgenden Folien.

Hier finden Sie PDF Versionen der Aufgaben       und Lösungen      sowie der Rechtsgrundlagen        als zusammenhängende Dokumente. Bitte die Lösungen nur nutzen, wenn Sie überhaupt nicht weiterkommen!!!

Formular

Noch Fragen?

Haben Sie während der Bearbeitung der Aufgaben Fragen?

Nutzen Sie dieses                     . Diese werden während des Moduls beantwortet. Sie können auch über den Skype-Link persönlich nachfragen. Wir sind online! 

 

 

 

Fallbeispiele 1

 

 

1. Kollege Ängstlich fährt an einem Schultag im Dezember nicht zur Schule, da morgens im Radio die Nachricht verbreitet wurde, dass an allen allgemein bildenden Schulen der Unterricht im Landkreis wegen extremer Witterungsbedingungen (Schnee und Eisglätte) ausfällt. Kollege Ängstlich wird für sein Fernbleiben vom Schulleiter getadelt. Wie ist die Rechtslage?

2. Lehrer Müller unterrichtet in der Oberschule. Er ist glücklich, denn seine Ehefrau ist bringt am Mittwoch, den 12. März eine gesunde Tochter zur Welt. Herr Müller ruft den Schulleiter an, teilt ihm die Geburt mit und sagt, dass er erst am Montag wieder in die Schule kommen werde. Der Schulleiter fordert ihn auf, am Freitag wieder zu unterrichten. Wie ist die rechtliche Grundlage?

Navigieren Sie bitte nach unten, dort finden Sie die rechtlichen Grundlagen.

Notieren Sie Ihre Lösungen, diese können Sie mit den Musterlösungen der nächsten Folie abgleichen.

Witterungsbedingter Schulausfall

 

vgl.: RdErl. D. MK v. 20.2.2013-82 000 – VORIS 22410:

Witterungsbedingter Unterrichtsausfall wird durch die LSchB angeordnet oder bei erfolgter Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf Landkreise und Städte durch ebendiese. Ausfälle werden über die Seite vmz-niedersachen.de gemeldet.

Lehrer/innen können ebenfalls in Absprache mit der Schulleitung (diese muss eine Betreuung in der Schule sicherstellen) zuhause bleiben, bekommen diese Fehlzeiten aber als Minusstunden angerechnet.

Erziehungsberechtigte der GS und SI dürfen ihre Kinder, auch wenn kein Schulausfall angeordnet wird, bei extremer Witterung zuhause lassen.

 

Sonderurlaub

Geburt eines Kindes

 

vgl.: Nds. SUrlVO (Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung):

Sonderurlaub wird Ehegatten oder Lebensgefährten im Umfang eines Tages genehmigt.

 

Bitte sehen Sie sich das Video an, bevor Sie die Fragen auf der nächsten Seite beantworten. Diese Grundlagen, die sich auf Ihre Haftung in Bezug auf Ihre Aufsichtspflicht beziehen, wurden Ihnen auch bereits im Modul "Aufsichtspflicht" im ersten Semester vermittelt.

Fallbeispiele 2

  1. Die Kinder einer 4. Klasse fiebern schon seit Wochen der ersten Schwimmstunde entgegen. Ausgerechnet am Tag des ersten Schwimmunterrichts hat Sabine ihre Schwimmtasche zu Hause vergessen. Ihr Elternhaus ist allerdings um die Ecke und so bittet sie Sie (Sie sind KlassenlehrerIn und kennen das verantwortungsbewusste Mädchen schon seit der 1. Klasse), ihre Schwimmtasche in der Pause holen zu dürfen.
  2. Zwei Schüler stören zum wiederholten Male massiv den Unterricht durch Dazwischenreden und Papierschnipsel werfen. Sie werden vor die Tür gestellt. Ist das rechtens?

Navigieren Sie bitte nach unten, dort finden Sie die rechtlichen Grundlagen.

   

Minderjähriges Kind Schwimmsachen holen lassen

 

 

§ 62 NSchG Aufsicht und Haftung der Schule

Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Betreten des Schulgeländes, des räumlichen Bereiches der Schule (Turnhalle, Schwimmbad) oder der Ankunft an der Bushaltestelle. Damit ist ohne die ausdrückliche Genehmigung der Eltern ein zurückschicken der Kinder, um Schwimmsachen zu holen, nicht erlaubt. Die Aufsichtspflicht endet erst nach Beendigung des Unterrichts. Ein unbefugtes Verlassen des Schulgeländes ist nicht erlaubt.

Vor die Tür stellen

 

 

§ 62 NSchG Aufsicht und Haftung der Schule:

Es gibt keine verbindlichen Vorgaben, was eine Aufsichtsführende Lehrkraft konkret zu tun hat (die Aufsichtspflicht ist auch abhängig vom Alter, dem Reifegrad und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers). Gehen Sie also in diesem Fall mit Augenmaß vor – in der Regel  haben Schulen Erziehungskonzepte, wie mit Störungen umzugehen ist.

Fallbeispiele 3

 

  1. Die neue LiV Frau Munter erteilt in der Klasse 4 eigenverantwortlichen Unterricht im Fach Englisch. Sie ist inzwischen auf S. 27 angelangt. Mit Kai steht sie seit längerer Zeit auf „Kriegsfuß“. Er beeinträchtigt durch seine Störmanöver massiv den Unterricht. Heute zieht Frau Munter erste Konsequenzen. Kai soll zu Hause eine Extra-Übungsaufgabe erledigen und Frau Munter wählt dazu die Seite 35 zum Abschreiben aus. Ist dies als Erziehungsmittel zu billigen?
  2. Während der Pausenaufsicht ertappen Sie zwei Schülerinnen, wie sie gerade die Mädchentoiletten mit zwei Toilettenrollen verstopfen. (Die männlichen LiV ertappen entsprechend zwei Schüler in der Jungentoilette). Was ist jetzt zu tun? Welche schulrechtlichen Konsequenzen zieht dieses Vergehen nach sich?

 

 

Navigieren Sie bitte nach unten, dort finden Sie die rechtlichen Grundlagen.

Extraaufgaben

 

 

§ 61 NSchG Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen:

Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. Sie sind gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler zulässig, die oder der den Unterricht beeinträchtigt oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzt hat.

Grundsätzlich sollte das Erziehungsmittel angemessen und im Zusammenhang mit der Ursache stehen. Eine Kontaktaufnahme zu den Erziehungsberechtigten ist immer ratsam.

Toilette verstopfen

 

 

§ 61 NSchG Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen:

Erziehungsmittel sind pädagogische Einwirkungen. Sie sind gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler zulässig, die oder der den Unterricht beeinträchtigt oder in anderer Weise ihre Pflichten verletzt hat.

Grundsätzlich sollte das Erziehungsmittel angemessen und im Zusammenhang mit der Ursache stehen. Ein Absprache des Vorgehens mit der Schulleitung und den Eltern ist angebracht. Bei wiederholtem Verstoß gegen die Schulordnung sollte ggf. die Einleitung eines Verfahrens zur Festlegung einer Ordnungsmaßnahme in Betracht gezogen werden.

Fallbeispiele 4

  1. Eine Fachlehrerin ereilt SU in der 3. Klasse und zwar Mo., Mi., und Do.. Jedes Mal erteilt sie den Kindern Hausaufgaben. „Mäßig aber regelmäßig“, ist ihre Devise. Eine Mutter beschwert sich bei der Fachlehrerin wegen der Hausaufgaben am Donnerstag. Diese dürfen in der 3. Klasse gar nicht über das Wochenende aufgegeben werden!
  2. Wie verhält es sich bei diesem Fall im Sekundarbereich I und Sekundarbereich II? Bsp.: Mathe, 8. Klasse, Mo., Die., Do., Fr. je eine Stunde Unterricht?

Navigieren Sie bitte nach unten, dort finden Sie die rechtlichen Grundlagen.

Hausaufgaben am Wochenende

 

 

RdErl. D. MK v. 22.3.2012 Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen:

Im Fall der Grundschule ist das Geben von Hausaufgaben zulässig aber: In beiden Fällen gilt:

Hausaufgaben am oder über das Wochenende dürfen nicht gestellt werden (Freitag-Montag).

 

 

Fallbeispiele 5

1. Herr Schmale möchte für seine Klasse aus einem Arbeitsheft 8 Seiten kopieren. Darf er das?

2. Frau Steg hat sich privat einen Lehrerband gekauft. Darin sind Kopiervorlagen, die sie für Ihre Klasse nutzen möchte. Darf sie aus dem Lehrerband uneingeschränkt kopieren, oder gilt die 15% Regel?

3. Da die Klassenlehrerin der Parallelklasse die Kopiervorlagen auch nutzen möchte, kopiert Frau Steg für deren Klasse gleich mit. Ist das erlaubt?

4. Herr Winden plant seine Klassenfahrt nach Lüneburg. Damit sich die Schüler schon mal einen Überblick von der Stadt verschaffen können, „zieht“ er sich den Stadtplan aus dem Internet und kopiert diesen für seine Schüler. Ist das erlaubt?

Navigieren Sie bitte nach unten, dort finden Sie die rechtlichen Grundlagen.

Kopieren aus Arbeitsheft

 

 

Kopiert werden dürfen: Je Schuljahr je Klasse!

Druckwerke im Umfang von maximal 15 % (max. 20 Seiten bei Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (Schulbücher)).

Werke geringen Umfangs (Druckwerke bis 20 Seiten, Noteneditionen im Umfang von maximal 6 Seiten, Fotos, Bilder und sonstige Abbildungen), nicht jedoch Schulbücher.

Einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften, sowie aus Zeitungen und Publikumszeitschriften.

Privater Lehrerband

 

 

Für Lehrerbände gilt die gleiche Regelung. Ausnahme: Der Band gehört zu dem an der Schule eingesetzten Lehrwerk. Hier gibt es in der Regel keine Einschränkungen.

Kopieren für die Parallelklasse

 

Ja, wenn die Lizenzen vorhanden sind.

Die 15% Regel gilt für eine Klasse. Sie darf also auch für eine zweite Klasse angewandt werden.

Stadtplan kopieren

 

 

Nein. Dieses wäre eine Urheberrechtsverletzung und wird teilweise sehr hoch geahndet.

Tipp: Lassen Sie die Schüler die Pläne zuhause selbst ausdrucken oder ordern Sie bei der entsprechenden Touristikzentrale Pläne. Eine Suche nach lizenzfreien Plänen im Internet (Google erweiterte Einstellung, Suche nach lizenzfreien Bildern) oder über Creative Commons Lizenzen ist auch möglich.

Fallbeispiele 6

1. Herr Sonntag fährt mit seiner 7. Klasse, 24 Schülerinnen und Schüler, auf Klassenfahrt. Begleitet wird er von Kollegin Sutter. In der Jugendherberge werden pro 20 Schüler 2 Freiplätze für die begleitenden Lehrpersonen zur Verfügung gestellt, wodurch sich die Kosten für die beiden Lehrkräfte deutlich reduzieren. Ist das rechtens?

2. Der 17-jährige Sohn von Herrn Schubert, Herr Schubert ist Lehrer einer Haupt- und Realschule, bekommt einen Gutschein für eine kostenlose Fahrstunde von der ortsansässigen Fahrschule geschenkt. Da Herr Schubert den Fahrlehrer kennt, sein Sohn geht in die Parallelklasse von Herrn Schubert, lässt er herzliche Grüße und seinen besten Dank ausrichten.

3. Die Fotografin kommt jedes Schuljahr nur ein Mal für die große Fotoaktion in die Schule. Die Fotos für die Kollegen und Kolleginnen sind wie immer kostenlos.

4. Frau Hummelsiep, Lehrerin einer Oberschule, hat sich auf der letzten Schulbuchmesse etliche kostenlose Unterrichtslehrwerke zu Prüfzwecken organisiert. Das, was sie nicht braucht, stellt sie bei eBay ein.

Navigieren Sie bitte nach unten, dort finden Sie die rechtlichen Grundlagen.

Klassenfahrt Freiplätze

 

 

vgl.: NBG (Niedersächsisches Beamtengesetz)  § 42 Beamten Status Gesetz, RdErl. D.d MI, d. StK u.d. übr. Min. v. 1.9.2009 „Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken“: Nur erlaubt, wenn die Freiplätze in die Gesamtrechnung der Klassenfahrt einbezogen werden. Jede Teilnehmerin oder jeder Teilnehmer muss den gleichen Beitrag leisten. Die Kosten für Klassenfahrten werden für die begleitenden Personen aus dem Schuletat beglichen.

Das Gleiche gilt für Freikarten u. ä.

Fahrstunden geschenkt

 

vgl.: NBG (Niedersächsisches Beamtengesetz)  § 42 Beamten Status Gesetz, RdErl. D.d MI, d. StK u.d. übr. Min. v. 1.9.2009 „Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken“:

Natürlich nicht erlaubt

Schulfotograf

 

 

vgl.: NBG (Niedersächsisches Beamtengesetz)  § 42 Beamten Status Gesetz, RdErl. D.d MI, d. StK u.d. übr. Min. v. 1.9.2009 „Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken“:

Auch hier dürfen die Bilder, die den Lehrkräften häufig kostenlos angeboten werden, nicht angenommen werden. Sie stellen einen nicht unerheblichen Sachwert dar. Ihnen könnte Vorteilsnahme vorgeworfen werden.

Lehrwerke verkaufen

 

 

vgl.: NBG (Niedersächsisches Beamtengesetz)  § 42 Beamten Status Gesetz, RdErl. D.d MI, d. StK u.d. übr. Min. v. 1.9.2009 „Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken“:

Nicht erlaubt, die Bücher stellen einen erheblichen Sachwert dar. Ihnen könnte vorgeworfen werden, dass Sie gezielt mit Verlagen kooperieren, die Ihnen Freiexemplare zur Verfügung stellen.

 

Fallbeispiel 7

 

1. Ein Klassenlehrer in der Hauptschule spricht einen besonders begabten Schüler an, er könne mit seinem Fleiß und seinen Leistungen in das Gymnasium wechseln. Realistisch oder leere Versprechungen?        

 

 

2. Trotz intensiver Beratung durch Sie in der GS schicken die Erziehungsberechtigten ihre Tochter Lina nicht auf die HS sondern auf die RS. Wie lange können die Eltern ihren Willen - trotz der sehr schwachen Leistungen ihrer Tochter - durchsetzen?          

Navigieren Sie bitte nach unten, dort finden Sie die rechtlichen Grundlagen.

Übergänge HS-RS-Gym



§ 59 NschG Wahl des Bildungsweges, Versetzung, Überweisung und Abschluss. Verordnung über den Wechsel zwischen Schulformen der allgemeinbildenden Schulen (3.5.2016):

Eine Schülerin oder ein Schüler kann im Sekundarbereich I von einer weiterführenden Schulform auf eine andere weiterführende Schulform übergehen, wenn von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in der neugewählten Schulform erwartet werden kann.

Die Berechtigung zum Übergang besteht für einen Wechsel von der Hauptschule an die Realschule, wenn der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der ersten Fremdsprache höchstens 2,4 und in den übrigen Fächern höchstens 3,0 beträgt.

Von der Hauptschule an das Gymnasium, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik und in der ersten Fremdsprache sowie in der zweiten Fremdsprache als Wahlsprache jeweils mindestens die Note „gut“ und in den übrigen Fächern ein Notendurchschnitt von höchstens 2,0 erreicht worden ist

Von der Realschule an das Gymnasium, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der ersten Fremdsprache ein Notendurchschnitt von höchstens 2,4, in der zweiten Fremdsprache als Wahlpflichtfremdsprache mindestens die Note „befriedigend“ und in den übrigen Fächern ein Notendurchschnitt von höchstens 3,0 erreicht worden ist.

Übergang GS - weiterf. Schule




§ 59 NschG Wahl des Bildungsweges, Versetzung, Überweisung und Abschluss. Verordnung über den Wechsel zwischen Schulformen der allgemeinbildenden Schulen (3.5.2016):

Die Schülerin oder der Schüler wird in der von den Erziehungsberechtigten gewählten Schulform aufgenommen.



Fallbeispiele 8

 

1. Lehrer Schlau hat die Fächer Geschichte und Deutsch studiert. Im Mai eines Jahres ordnet der Schulleiter der Realschule an, dass Herr Schlau im nächsten Schuljahr - also ab August - auch das Fach Sozialkunde in seiner Klasse zu unterrichten hat. Er begründet dies damit, dass Kollege Schlau dieses Fach schon einmal vor 8 Jahren unterrichtet habe und außerdem sei keine Lehrkraft für Sozialkunde zur Zeit verfügbar. Kollege Schlau weigert sich. Er will das Fach Sozialkunde nicht im nächsten Schuljahr unterrichten, da er das Fach nicht studiert habe, vor 8 Jahren hätte er das freiwillig getan.

 

2. Die zum 01.02.2014 auf Probe eingestellte beamtete Realschullehrerin Koch wurde vom Schulleiter zum Zwecke der Bewährungsfeststellung im Unterricht besichtigt. Den Bewährungsbericht hat der Schulleiter der RLSB zugeschickt, verweigert aber Frau Koch jede Auskunft über den Inhalt des Berichts.

Navigieren Sie bitte nach unten, dort finden Sie die rechtlichen Grundlagen für diese und die nächste Seite.

3. Die GS Wimmelsburg hat 15 stimmberechtigte Mitglieder in ihrer GK. Beim letzten Einstellungstermin am 01.02. wurden der GS zwei neue LiV zugewiesen. Die Schulleitung teilt den beiden LiV mit, dass ihnen jeweils eine halbe Stimme in der GK zustehe, da sie mit 12 Wochenstunden nur etwa die halbe Unterrichtsverpflichtung hätten. Ist das rechtens?

4. Die zum 01.08.2013 in ein Probebeamtinnenverhältnis eingestellte Lehrerin Frau Müßigbrodt ist Mutter zweier kleiner Kinder. Da sie als Lehrerin an einer Grundschule 28 Wochenstunden zu unterrichten hat, merkt sie, dass die „Doppelbelastung“ für sie nicht auszuhalten ist. Sie denkt über Entlastungsmöglichkeiten nach und möchte vom nächsten Schuljahr an mit verringerter Stundenzahl als Teilzeitbeschäftigte arbeiten. Als sie diese Überlegung ihrem Schulleiter mitteilt, sagt dieser, dass in den ersten vier Jahren nach Einstellung in den Schuldienst kein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt werden darf. Danach könne sie reduzieren. Müsse dann aber mindestens 14 Stunden arbeiten. Ist das so richtig?

Fallbeispiele 8

Fachfremder Unterricht

 

vgl.: § 51 NSchG (Niedersächsisches Schulgesetz):

Grundsätzlich erteilen Lehrkräfte Unterricht in Fächern und Schulformen, in denen Sie die Lehrbefähigung erworben haben. Darüber hinaus haben Lehrkräfte auch in anderen Fächern und Schulformen zu unterrichten, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann.

 

Dienstliche Beurteilung

 

 

RdErl. D.d MK und MS vom 20.12.2011 (Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte):

Grundsätzlich sind alle dienstlichen Beurteilungsanlässe, dazu gehört auch die Bewährungsfeststellung zum Ende der Probezeit neu eingestellter Beamtinnen oder Beamter.

Bevor die dienstliche Beurteilung fertiggestellt wird, hat die oder der Beurteilende mit der Lehrkraft ein Gespräch über die wahrgenommenen Aufgabenbereiche  und das Leistungs- und Befähigungsbild zu führen. Nach Fertigstellung ist die Beurteilung bekanntzugeben und auf Wunsch hin zu besprechen.

 

Stimmrecht bei Gesamtkonferenz

 

 

§ 36 NSchG Zusammensetzung und Verfahren von Konferenzen:

Stimmberechtigt sind alle hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte. Dazu gehören auch Anwärterinnen und Anwärter.

Teilzeit

 

 

§ 61 und 62 NBG (Niedersächsische Besoldungsgesetz) Teilzeitbeschäftigung:

Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, können Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.

Bei Kindern unter 18 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen, ist eine Teilzeit bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, sofern zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Fallbeispiel 9

 

  1. Frau Sorgsam, LiV, hat schon zwei Kinder und absolviert dennoch zielstrebig ihren Vorbereitungsdienst. Nun wird eines ihrer Kinder krank und muss kurzfristig versorgt werden. Kann sie Sonderurlaub bekommen?
  2. Unser LiV, Herr Himmelreich, ist engagiertes Mitglied einer ev. Jugendgruppe in seinem Heimatort Neustadt a. Rübenberge. Er beantragt den Kirchentag im Mai besuchen zu dürfen. Wird er Sonderurlaub erhalten?
  3. Frau Fröhlich möchte heiraten und beantragt dazu Sonderurlaub. Wie geht die Schulleitung damit um?

Navigieren Sie bitte nach unten, dort finden Sie die rechtlichen Grundlagen.

Sonderurlaub bei schwerer Erkrankung der eigenen Kinder

 

vgl.: Nds. SUrlVO (Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung):

Bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr bis zum 12. Lebensjahr des betroffenen Kindes. Bei außergewöhnlicher Belastung kann auch mehr Sonderurlaub genehmigt werden.

Teilnahme am Kirchentag

 

 

vgl.: Nds. SUrlVO (Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung):

Möglich bei aktiver, durch kirchliche Stelle bescheinigter Mitwirkung sowie für Religionslehrkräfte.

Heiraten

vgl.: Nds. SUrlVO (Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung):

Im Falle einer Hochzeit gibt es keinen Sonderurlaub. Es besteht ja die Möglichkeit in der schulfreien Zeit zu heiraten.

Fallbeispiele 10

  1. Schülerin Susi Sonnenschein schreibt während des Unterrichts einen Liebesbrief an einen Mitschüler. Lehrer Löblich bemerkt dies, stellt den Brief sicher und liest ihn sich durch.
  2. In der Pause telefoniert Susi Sonnenschein mit ihrer besten Freundin, die eine Nachbarschule besucht. Lehrer Löblich stellt das Handy mit Hinweis auf ein allgemeines Handyverbot in der Schulordnung sicher.
  3. Lehrer Löblich untersagt der 16-jährigen Schülerin Susi Sonnenschein, während des Schulbesuchs mit entblößtem Bauch und gepierctem Bauchnabel zu erscheinen, da dadurch ihre Mitschüler vom Unterricht abgehalten werden.
  4. Lehrer Löblich bittet Susi Sonnenschein, den Tafeldienst in der kommenden Pause zu übernehmen. Susi meint, dies sei ihr nicht zuzumuten, da dadurch ihre frisch manikürten Fingernägel leiden würden.
  5. Lehrer Löblich plant eine eintägige Klassenfahrt in die Gedenkstätte Bergen-Belsen. Susi Sonnenschein teilt mit, dass sie an der Fahrt kein Interesse hat und lieber einen ausführlichen Stadtbummel machen möchte.

Navigieren Sie bitte nach unten, dort finden Sie die rechtlichen Grundlagen.

Liebesbrief lesen

 

 

Artikel 10 Abs. 1 GG (Grundgesetz)

Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

Persönliche Briefe dürfen deshalb nicht gelesen werden. Erziehungsmittel wegen des Verstoßes gegen die Schulordnung können natürlich angewandt werden.

 

Handy einsammeln

 

 

§ 61 Abs. 1 NSchG Die Unterbindung von Unterrichts- und Schulfriedensstörungen durch Lehrkräfte ist zulässig. Hierzu gehört auch das Wegnehmen störender oder gefährdender Gegenstände. Dies ist ein Erziehungsmittel. Erziehungsmittel können natürlich bei Verstoß gegen die Schulordnung angewandt werden. Viele Schulen haben in Bezug auf „Handys“ ein eigenes Konzept. Das Telefon muss aber nach dem Unterricht zurückgegeben werden. Auch das Einsehen von Inhalten der Geräte ist ohne Einwilligung unzulässig. Hier greift Artikel 10 GG

Unangemessene Kleidung

 

 

GG Artikel 2 Abs. 1:

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

In diesem Fall werden die Rechte der Mitschüler/innen auf ungestörten Unterricht verletzt.

Verweigerung von Klassenaufgaben

 

Die Übernahme eine Dienstes berührt ausschließlich das sogenannte Schulverhältnis und stellt keinen Grundrechtseingriff das. Weisungen in diesem Zusammenhang sind zulässig

Teilnahme an Klassenfahrten/Ausflügen

 

Schulfahrten RdErl. d. MK v. 1.11.2015 - 26 - 82 021 – VORIS 22410

Die Teilnahme an Schulfahrten ohne Übernachtung ist für die beteiligten Lehrkräfte sowie für die Schülerinnen und Schüler verbindlich.

Die Teilnahme an Schulfahrten mit Übernachtung ist für Lehrkräfte sowie für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Schülerinnen und Schüler, die an Fahrten ihrer Klasse oder Gruppe nicht teilnehmen, müssen in dieser Zeit nach Anweisung der Schule andere Unterrichtsveranstaltungen besuchen.

Evaluation des Moduls.

Ich bitte Sie, sich kurz Zeit für eine

Bewertung des Moduls zu nehmen.

 

 

Rechtsfälle aus dem Schulalltag

By seanotri

Rechtsfälle aus dem Schulalltag

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